15.11.2011
Umsatzsteuer | Haftungsvergütung einer Personengesellschaft (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.11.2011 - IV D 2 - S 7100/07/10028 :003).
Hintergrund:
Der BFH hat entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und
vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft von dieser für
seine Haftung erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die
Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist
(BFH, Urteil v. 3.3.2011 -
V R 24/10; vgl. hierzu auch unsere
News v. 4.5.2011).
Hierzu führt das BMF weiter aus: Die Haftungsübernahme besitzt ihrer Art
nach Leistungscharakter und kann im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand
eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter sein. Infolgedessen wird Abschnitt 1.6 Absatz 6 UStAE wird wie
folgt gefasst:
Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter
an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung
für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen.
Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung
besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der
isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches
sein.
Beispiel:
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG
erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung.
Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die
Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und
umsatzsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 24/10, BStBl II S.
xxx). Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161,
128 HGB haben den Charakter eines Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst.
g UStG.
Anmerkung: Die Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung des Abschnitts
1.6 Absatz 6 UStAE sind fett hervorgehoben.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die Grundsätze dieses Schreibens
in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird nicht beanstandet, wenn eine
gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1.1.2012 als
nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen
der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem
umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt. Das
Schreiben ist für einen Übergangszeitraum aus der Homepage des BMF
veröffentlicht.
10.11.2011
Umsatzsteuer | Elektronische Rechnungsstellung zum 1.7.2011 (BMF)
Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sind rückwirkend zum 1.7.2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden.
Hierzu führt das BMF weiter aus: Der Rechnungsaussteller ist nunmehr - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung - frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z.B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.
Hinweis: Die Veröffentlichung eines einführenden BMF-Schreibens zur Anwendung der Neuregelung ist geplant.
Eine lediglich ungenau bezeichnete Leistung führt nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt (FG Saarland, Urteil v. 12.5.2011 - 1 K 1304/06).
Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV nicht geführt werden (BFH, Urteil v. 12.5.2011 - V R 46/10; veröffentlicht am 7.9.2011).
Veräußerung eines PKW durch einen Kioskbetreiber (BFH)
Die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (BFH, Urteil v. 29.6.2011 - XI R 15/10; veröffentlicht am 24.8.2011).
03.08.2011 / 10:24 Uhr
Der BFH hat dem EuGH Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der
Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen vorgelegt.
Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Ermächtigung zur Einführung
des Reverse Charge Verfahrens nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen)
oder auch (Werk-)Lieferungen betrifft. Des Weiteren möchte der BFH wissen,
ob der nationale Gesetzgeber die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf
Leistungsempfänger beschränken durfte, die selbst Bauleistungen erbringen (BFH,
Beschluss v. 30.6.2011 - V R 37/10; veröffentlicht am 3.8.2011).
Hintergrund: Während im Regelfall der leistende
Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen,
der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche
Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Die Regelung beruht auf der
Ermächtigung des Rates v. 30.3.2004 (2004/290/EG) zum
Reverse-Charge-Verfahren "bei der Erbringung von Bauleistungen an einen
Steuerpflichtigen".
Hierzu führte der BFH weiter aus: Unionsrechtliche Zweifel bestehen,
ob die Ermächtigung des Rates v. 30.3.2004 (2004/290/EG) nur
Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen
betrifft. Denn nach der maßgeblichen Sechsten MwSt-Richtlinie (RL
77/388/EWG) können die Mitgliedstaaten "als Lieferungen ...die Erbringung
bestimmter Bauleistungen betrachten." Dies könnte darauf hindeuten, dass
unter Bauleistungen nur (Bau-)Dienstleistungen zu verstehen sind. Falls die
Ermächtigung sich auch auf Lieferungen erstreckt, ist weiter zu klären, ob
der Mitgliedstaat von der Ermächtigung abweichen und Untergruppen bilden
kann. Denn während der Rat die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens
erlaubt, wenn der Leistungsempfänger "Steuerpflichtiger" (d.h. Unternehmer)
ist, tritt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz die Umkehr der Steuerschuld
nur ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst
Bauleistungen erbringt. Dies war Anlass für das vorliegende Verfahren; denn
die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger
beim Bezug einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest
10% seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen besteht
(vgl. Abschn. 13b.1 Abs. 11
UStAE). Ob die Klägerin die "10% Grenze" überschritten hat, war
Ausgangspunkt des Rechtsstreits.
Anmerkung: Die Entscheidung hat nicht nur für die Vergangenheit
Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 1.1.2008 durch eine
Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst
ersetzt (inzwischen Art. 199 MwStSyStRL). Auch diese Regelung verwendet
jedoch den Begriff "Bauleistungen" und nimmt ausdrücklich auf Art. 5 Satz 5
der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 14 Abs. 3 MwStSyStRL) Bezug, wonach
die Mitgliedstaaten "die Erbringung bestimmter Bauleistungen" als
Lieferungen betrachten können. Damit steht das in der Praxis höchst
problematische und deshalb Rechtsunsicherheiten verbreitende spezifische „Reverse-Charge-Verfahren“
für Bauleistungen (für die Zeit ab 1.7.2010 in § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5
Satz 2 UStG geregelt) auf dem Prüfstand. Der BFH hält es für denkbar, dass
die Vorschrift in der derzeit praktizierten Form wegen der für jeweils zwei
betroffene Steuerpflichtige bestehenden Unsicherheiten überhaupt nicht
anwendbar ist. Bis zur Klärung ist eine Übergangsregelung im Verwaltungswege
angezeigt.
Steht nach Überzeugung des Finanzgerichts fest, dass der leistende Unternehmer wirklich im Erhebungsgebiet ansässig war, kommt eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen (BFH, Beschluss v. 1.6.2011 - XI B 104/10, NV; veröffentlicht am 20.7.2011).
Leistungen eines Partyservice unterliegen dem Regelsteuersatz - Keine Klärungsbedürftigkeit - Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei behaupteter Divergenz.