Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat. Zur Höhe der Rückstellung werden in der Entscheidung umfangreiche Hinweise gegeben (BFH, Urteile v. 19.7.2011 - X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08; jeweils veröffentlicht am 19.10.2011).
07.09.2011
Der sofortige Abzug für ein bei Vertragsschluss zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" zur Erlangung eines öffentlich geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Etwas anderes gilt, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist (BFH, Urteil vom 22.6.2011 - I R 7/10; veröffentlicht am 7.9.2011).
22.08.2011 / 08:35 Uhr
Einkommensteuer | Urteile des BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten (BMF)
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine
erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur
durchgeführtes Studium nach geltender Rechtslage als Werbungskosten
steuerlich anzuerkennen sein können. Das BMF prüft nunmehr nach eigenen
Angaben die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen
Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte, die der BFH
in seinem Urteil vorgegeben hat.
Hintergrund: In den entschiedenen Fällen hatten
die Steuerpflichtigen versucht, Aufwendungen für ihre Berufsausbildung
beziehungsweise ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu
machen. Sie beantragten beim Finanzamt jeweils eine entsprechende
Verlustfeststellung. Die Steuerverwaltung lehnte diese Anträge unter Hinweis
auf die seit 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG ab, nach der
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht
geltend gemacht werden können, soweit sie nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses entstanden sind. Nachdem die Finanzgerichte die
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt hatten, legten die
betroffenen Steuerpflichtigen beim BFH Revision ein. In den
Revisionsverfahren hat der BFH nun geurteilt, dass die Finanzgerichte unter
Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden haben. Das heißt
konkret, dass die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob und welche
Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum
Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können.
Hierzu führt das BMF weiter aus: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen
Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte, die der BFH
in seinem Urteil vorgegeben hat. So hat der BFH insbesondere klargestellt,
dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen
dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein solcher
Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige
Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von
Einnahmen gerichtet ist.
Hinweis:
Laut einem Vorabbericht des Magazins "Der Spiegel" vom Sonntag rechnet das
BMF mit Steuerausfällen in Höhe von rund einer Milliarde Euro wegen der
neuen Rechtsprechung des BFH. Man werde den Richterspruch daher sehr
restriktiv auslegen, um den Schaden für die öffentlichen Kassen in engen
Grenzen zu halten, hieß es laut dem Vorabbericht aus dem Ministerium.
03.08.2011 / 13:31 Uhr
Einkommensteuer | Feststellung eines Verlustvortrages nach Ablauf der Festsetzungsfrist (BFH)
Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist
nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den
bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust
nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur
Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt (BFH,
Urteil v. 29.6.2011 - IX R 38/10; veröffentlicht am 3.8.2011).
Sachverhalt: Der Kläger beantragte im Mai 2006 die
Feststellung der ihm im Rahmen seiner Ausbildung in den Jahren 1997 bis 1999
entstandenen Verluste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die
Verlustfeststellungen mit der Begründung ab, die reguläre Feststellungsfrist
sei für alle drei Jahre bereits abgelaufen. Hiergegen wendete der Kläger
ein, der Ablauf der Feststellungsfristen sei gehemmt gewesen. Auch müsse
nach § 181 Abs. 5 AO die Verlustfeststellung trotz Ablaufs der
Feststellungsfrist erfolgen, soweit die Verluste noch eine (mittelbare)
Bedeutung hätten.
Hierzu führte das Gericht aus: Zum einen komme eine Ablaufhemmung
nicht in Betracht. Zum anderen durfte eine gesonderte Feststellung des
Verlustvortrags nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht mehr erfolgen. Der Verlust
konnte zwar nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 EStG 2002 (entspricht § 10d
Abs. 2 Satz 2 EStG, entspricht wiederum § 10d Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. ab
2004) in die Jahre bis einschließlich 2002 vorgetragen werden, da in diesen
Jahren nach den Feststellungen des FG soviel Einkünfte zur Verfügung
standen, um den Verlust insgesamt zu kompensieren. Allerdings war für die
Festsetzungen dieser Jahre (also der Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002)
bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen, als das FA den Ablehnungsbescheid
im Januar 2008 erließ, sodass die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO
nicht vorlagen.
20.07.2011 / 16:32 Uhr
DBA Schweiz | Delegierter einer Schweizerischen KapGes. mit Prokurist vergleichbar (BFH)
Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft
(Mitglied des Verwaltungsrates), die auf der Grundlage eines
Anstellungsvertrages für die geschäftsführende Tätigkeit gezahlt werden,
unterfallen Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992. Ein Delegierter steht
hinsichtlich seiner Leitungs- und Vertretungsmacht einem Prokuristen gleich
(BFH,
Urteil v. 14.3.2011 - I R 23/10; veröffentlicht am 20.7.2011).
Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, in der
Vergütungen eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrates einer
schweizerischen Kapitalgesellschaft als steuerpflichtig erfasst sind.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA Schweiz 1992
können vorbehaltlich des Art. 15a DBA Schweiz 1992 die Einkünfte einer in
Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen
Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit
nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz
umfasst. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht, so können sie in
Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA Schweiz 1992). Der
„Delegierte“ i.S. des Schweizer Rechts wird zwar in Art. 15 Abs. 4 DBA
Schweiz 1992 nicht ausdrücklich aufgeführt. Er nimmt aber aus
zivilrechtlicher Sicht eine Stellung ein, die im Hinblick auf die damit
verbundene Leitungs- und Vertretungsmacht derjenigen des in Art. 15 Abs. 4
DBA Schweiz 1992 genannten Prokuristen mindestens gleichsteht. Das
rechtfertigt die Annahme, dass er in den von Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992
erfassten Personenkreis einzubeziehen ist